Gerichte haben festgestellt, dass Abtretungsklauseln der Airlines in Bezug auf Entschädigungsansprüche bei Flugverzögerungen unwirksam sind
Grundsätzlich ist die Situation eindeutig: Gemäß der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere bei Flugverspätungen von mindestens drei Stunden oder Flugannullierungen Anspruch auf pauschale Entschädigungszahlungen zwischen 250 und 600 Euro. Oft lehnen Airlines jedoch die Ansprüche der Kunden ab. Betroffene Passagiere müssen dann ihre Rechte vor Gericht geltend machen und das damit verbundene Kosten- und Prozessrisiko tragen.
Als Reaktion darauf bieten spezialisierte Internetportale, die sich auf europäisches Fluggastrecht konzentrieren, seit einigen Jahren an, die Entschädigungszahlung im Namen des Passagiers gegen einen Prozentsatz der zu erwartenden Klagesumme einzufordern. Der Vorteil: Mit wenigen Mausklicks und der Vorlage des Flugtickets überträgt der Passagier dem Rechtsportal die Durchsetzung der Entschädigungszahlung.
Dies führte jedoch dazu, dass Fluggesellschaften wie Ryanair begannen, Zusatzklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuführen, die die Abtretung der Fluggastrechte an Dritte, wie die genannten Internetdienstleister, untersagten. Diese Klauseln wurden EU-weit als rechtswidrig eingestuft und werden in Deutschland vor Gericht, insbesondere in Entschädigungsklagen bei Flugverspätungen oder -ausfällen, nicht anerkannt.
Auf den Balearen war die Situation jedoch anders: Dort akzeptierten die Gerichte bisher die Klausel, die die Abtretung der Fluggastrechte an Dritte untersagte, was dazu führte, dass viele Passagiere letztendlich keine Entschädigung erhielten, da sie die Kosten für eine Klage gegen die Fluggesellschaft scheuten. Nach einem mehreren Berichten hat das balearische Landgericht nun in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Klausel der Fluggesellschaft gegen europäisches Verbraucherrecht verstößt.