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Tipp: Erweiterte Rechte als Fluggast

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Foto: © Mallorca-OK

Passagiere verspäteter Flüge können künftig deutlich leichter Ansprüche gegen ihre Fluglinie geltend machen. Das folgt aus einem Urteil Europäische Gerichtshofs (EuGH) vom 18. November 2009.

Erstmals hat der Gerichtshof in Luxemburg anerkannt, dass Fluggästen ein pauschaler Ausgleich von – je nach Distanz – 250, 400 oder 600 Euro zusteht, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet ist. Das folgt laut EuGH aus einer seit 2005 geltenden EU-Verordnung. Damit müssen die Fluggesellschaften nur dann nicht zahlen, wenn sie nachweisen können, dass die Verspätung auf nicht beherrschbare außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Bisher gab es pauschale Ansprüche nur bei „Annullierung“ oder „Nichtbeförderung“ des Fluggasts – weshalb vor den Gerichten heftig um die Auslegung dieser Begriffe gestritten wurde. Bei großen Verspätungen mussten die Fluggesellschaften bisher lediglich für Mahlzeiten oder Hotelunterbringungen sorgen oder – ab fünf Stunden – den Flugpreis erstatten. (Rechtssachen C-402/07 und C-432/07).

Derweil hat am 18. November 2009 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ebenfalls über die Ansprüche von Fluggästen verhandelt. Dort ging es um einen Flug vom Frankfurter Flughafen auf die Malediven im März 2008, der nach einer Zwischenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgebrochen wurde, weil dem Personal die notwendigen Visa fehlten. Die Kläger, darunter ein Paar auf Hochzeitsreise, wurden auf einen späteren Flug umgebucht und kamen 30 Stunden zu spät an. Umstritten ist, ob dies nach der EU-Verordnung als „Annullierung“ einzustufen ist.

Das EuGH-Urteil geht unter unter anderem auf einen 2007 vom BGH vorgelegten Fall zurück. Dort hatte sich ein Flug von Toronto nach Frankfurt um 25 Stunden verzögert. Geklagt hatte ein Paar aus Neustadt an der Weinstraße, das bei der Fluggesellschaft Condor für Juli 2005 einen Charterflug nach Kanada gebucht hatte. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte der Maschine, die Gäste bekamen ihr Gepäck zurück und wurden zur Übernachtung in ein Hotel gebracht.

Keine Zahlungspflicht besteht laut EuGH bei „außergewöhnlichen Umständen“ – zu denen aber technische Defekte im Normalfall nicht zählen. Nur wenn eine Panne auf Umstände zurückgehe, die außerhalb des üblichen Flugbetriebs liegen, können sich die Linien darauf berufen.

© Mallorca-OK

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