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Wann Urlauber Ruhestörung und andere Mängel beanstanden können

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Für manche Reisende endet der erhoffte Traumurlaub mit einem bösen Erwachen: Das beschauliche Familienhotel stellt sich als Bettenburg an der Schnellstraße heraus und den versprochenen Meerblick genießen allenfalls die Möwen. Wer sein Recht kennt, ist im Vorteil – denn es gibt Geld zurück.

Grundsätzlich kommt es darauf an, wie stichhaltig die Beschwerde ist. War eine Badewanne versprochen und es gibt nur eine Dusche, ist der Mangel offensichtlich. Schwieriger liegt der Fall bei Lärm. Ob die Geräuschkulisse den Urlaub gravierend beeinträchtigt oder zumutbar ist, liegt nicht nur im Ermessen des Urlaubers. Juristen sprechen daher nicht von einem Mangel, sondern von einem Fehler. Steigt der Lärm erkennbar über die normale und erwartbare Geräuschkulisse, sollten Urlauber dennoch eine nachträgliche Minderung der Hotelkosten fordern.

Gleich vor Ort beschweren

Gute Aussichten bestehen beispielsweise, wenn im Hotel geräuschintensive Arbeiten verrichtet werden oder in unmittelbarer Nähe eine Baustelle für einen ständigen Lärmpegel sorgt. Wichtig ist, sich direkt vor Ort bei der Reiseleitung schriftlich zu beschweren, am besten mit Fotos und Lärmprotokoll. Da Baustellen und handwerkliche Arbeiten oft nicht lange dauern, fällt es sonst später schwer, den Fehler nachzuweisen. Die fälligen Minderungen sind teilweise erheblich: Bei ganztägigem Baulärm mit Staubentwicklung wird üblicherweise die Hälfte der Kosten pro Tag erstattet. Wenn gleich mehrere Baustellen auf verschiedenen Seiten des Hotels für Krach sorgen, werden sogar knapp zwei Drittel des Tagespreises zurückgezahlt. Es sei denn, der Veranstalter hat vor der Reise auf die Baustellen hingewiesen.

Kinderlachen ist kein Lärm

Nächtlicher Discolärm lässt sich dagegen nicht immer beanstanden. Nur wer erwiesenermaßen ein Hotel in ruhiger Lage gebucht hat, darf mit einer nachträglichen Minderung um bis zu zwanzig Prozent rechnen. Noch weniger darf man erwarten, wenn Veranstaltungen im Hotel die Nachtruhe stören. Hier sind Erstattungen von fünf Prozent des Tagespreises üblich. Keinerlei Aussicht auf Erfolg haben Beschwerden über Umweltgeräusche wie etwa das Krähen eines Hahnes, ein klingelndes Handy bei Tisch oder tobende Kinder.

Kein Recht auf Schatten

Genauso verhält es sich mit anderen vermeintlichen Reisemängeln, die Gerichte oft lediglich als zumutbare Unannehmlichkeiten werten. Beispielsweise gilt es als legitim, bis zu einer halben Stunde am Buffet anzustehen. Nur wenn diese Zeitspanne überschritten wird, besteht die Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde. Selbst wenn Gegenstände fehlen oder nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind, stellt das nicht automatisch ein Mangel dar. So können Gäste nicht beanspruchen, dass jederzeit ein Liegestuhl oder Sonnenschirm verfügbar ist. Über allem steht das Prinzip: Nur der offenkundige Mangel wird erstattet. Das subjektive Leiden des Urlaubers spielt keine Rolle.

Weitere Informationen unter www.smartlaw.de

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