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Keine Entschädigung bei Hitze im Flieger

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Neues Urteil in Deutschland: Kein Schmerzensgeld bei zu viel Hitze im Flugzeug

Wer unter anderem von Mallorca aus in einem Flugzeug ohne funktionierende Klimaanlage unterwegs ist, kann sich keine Hoffnungen auf Schmerzensgeld machen. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main hervor.

Eine dreiköpfige Familie mit zweijähriger Tochter hatte einen Flug vom süditalienischen Brindisi zum Rhein-Main-Airport gebucht. Die geplante Abflugzeit war 10.55 Uhr. Die Familie ging wegen einer Verspätung um 14.11 Uhr an Bord. Da die Klimaanlage nicht angeschaltet war, war es im Flieger schon sehr heiß. Das kleine Mädchen bekam Wasser zu trinken, die Eltern nicht. Um 14.56 Uhr teilte der Pilot mit, man werde eine Viertelstunde später starten.

Einige Passagiere konnten die Hitze im Flugzeug nicht ertragen, die Crew weigerte sich aber, wenigstens die Türen zu öffnen. Nachdem einige Fluggäste deshalb die Polizei informiert hatten, kehrte das Flugzeug zum Terminal zurück.

Dort durften die Passagiere aussteigen, und man teilte ihnen mit, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Die Airline stellte den Fluggästen frei, trotzdem mitzufliegen, der Abflug wurde für 16.30 Uhr angekündigt. Die Familie beschloss, den Flug nach Hause zu nehmen. Im Flieger war es aber immer noch unerträglich heiß. Die Maschine startete schließlich um 17.20 Uhr und landete mit mehr als sechs Stunden Verspätung um 19.22 Uhr in Frankfurt.

Die Airline zahlte jedem Familienmitglied 250 Euro Entschädigung wegen der Verspätung. Die Familie verlangte aber zusätzlich Schmerzensgeld von 650 Euro pro Person. Sie argumentierte, im Flugzeug sei es über 50 Grad heiß und die Atemluft sei zudem schlecht gewesen.

Die zuständige Reiserechtskammer des Gerichts stellt nicht in Frage, dass die Kläger durch die Hitze im Flugzeug erheblich beeinträchtigt waren. Ein Schmerzensgeld setze aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Eine Gefährdung reiche nicht aus. Das Gericht führte aus, dass die Kläger nicht beweisen konnten, dass sie eine Gesundheitsverletzung durch Kreislaufprobleme oder Kopfschmerzen erlitten hätten.

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