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Fluggesellschaften empfehlen: Wertsachen gehören ins Handgepäck

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Manchmal beginnt oder endet der Urlaub mit einer bösen Überraschung. Man kommt am Reiseziel oder – nach einigen Tagen der Entspannung – wieder zu Hause an, öffnet seinen Koffer und bemerkt, dass das Gepäckstück aufgebrochen wurde und Teile des Inhalts fehlen.

Weltweit – so schätzen Experten – gehen pro Jahr um die 25 Millionen Gepäckstück oder Teile ihres Inhalts verloren oder werden beschädigt. Aber wie schützt man seinen Koffer richtig vor Diebstahl und wie transportiert man seine Wertsachen auf Flugreisen am besten?

„Vor allem nicht im Aufgabegepäck“, heißt es bei der deutschen Lufthansa. „Wertgegenstände gehören ins Handgepäck“, empfiehlt die größte deutsche Airline. Auch viele Mitbewerber machen darauf aufmerksam, dass Kunden ihre Wertsachen wie Laptops, Handys, Kameras oder andere Güter lieber im Bordgepäck transportieren sollen. Auch das Amtsgericht Frankfurt befindet in einem Reiserecht-Urteil, Passagiere müssten bei dem heutigen Massenverkehr stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Gepäck rechnen. Der Ferienflieger Condor macht deshalb auf seiner Homepage klar, welche Regelungen im Falle von abhandengekommenem Urlaubsgepäck zum Tragen kommen und verweist auf das „Montrealer Übereinkommen“. Demnach beträgt die Haftungshöchstgrenze der Airlines für kompletten oder teilweisen Verlust von Reisegepäck umgerechnet zwischen 1100 und 1400 Euro (unterliegt Kursschwankungen) je Reisendem, unabhängig vom tatsächlichen Wert des Transportguts. Schließlich ist es nach Abhandenkommen eines Gegenstandes schwierig, nachzuweisen, dass sich dieser tatsächlich im Koffer befand.

Damit überhaupt ein möglicher Anspruch entstehen kann, muss der Reisende einen Verlust spätestens sieben Tage, nachdem er wieder in den Besitz seines Gepäckstückes kommt, bei der Fluggesellschaft melden. Wer unbedingt teure Gegenstände transportieren will, kann eine spezielle Reisegepäckversicherung abschließen. Experten raten aber zur Vorsicht, denn diese zahlt nur, wenn der Verlust „unverzüglich“ dem Versicherer gemeldet wird und dem Reisenden keine Fahrlässigkeit im Umgang mit seinem Gepäck vorgeworfen werden kann. Fahrlässigkeit kann bereits dann vorliegen, wenn das Gepäckstück nicht ausreichend gesichert ist. Experten raten zu einem TSA-Schloss. Dieses kann vom Zoll mit einem Generalschlüssel geöffnet werden, ein Vorhängeschloss hingegen müsste zerstört werden und könnte Diebe erst recht anlocken.

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